Vorsicht bei Lohnzuschlägen zur Mitarbeitergewinnung

Manchmal können Sie einen neuen Mitarbeiter nur gewinnen, indem Sie ihm mehr zahlen, als beispielsweise im Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann sollten Sie sich vor allem bei Teilzeitkräften gut überlegen, ob […]

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Manchmal können Sie einen neuen Mitarbeiter nur gewinnen, indem Sie ihm mehr zahlen, als beispielsweise im Tarifvertrag vorgesehen ist. Dann sollten Sie sich vor allem bei Teilzeitkräften gut überlegen, ob Sie eine Einmalzahlung oder ein höheres Monatsgehalt gewähren wollen (Mitte März veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2023, 5 AZR 168/23).

Der Fall: Erst halbe, dann ganze Stelle

Eine Diplom-Physikingenieurin hatte beim Wechsel zu ihrem neuen Arbeitgeber eine „Leistungszulage“ von 250 € monatlich ausgehandelt. Diese glich die Differenz zwischen ihrem vorherigen Gehalt und dem Tariflohn des neuen Arbeitgebers aus. Als die Mitarbeiterin nach einigen Jahren ihre Arbeitszeit von einer halben auf eine Vollzeitstelle erhöhte, verdoppelte der Arbeitgeber ihre reguläre Vergütung, aber nicht die Leistungszulage. Er meinte, eine Erhöhung sei nicht angezeigt, weil die Zulage eine Pauschale zu Abwerbungszwecken sei. Die Mitarbeiterin klagte dennoch.

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