Vorsicht: Mitarbeiter können nicht wirksam auf den gesetzlichen Urlaub verzichten

Verzichten Mitarbeiter auf Ansprüche – beispielsweise zum Beschäftigungsende – profitiert Ihr Unternehmen. Das gilt allerdings nur, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung rechtswirksam ist. Auf gesetzlichen Urlaub beispielsweise kann ein Beschäftigter nicht so ohne Weiteres vertraglich verzichten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich klargestellt (LAG Köln, Urteil vom 11.4.2024, Az. 7 Sa 516/23).

Britta Schwalm

02.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Eine Arbeitgeberin und ein Mitarbeiter schlossen einen Vergleich. Darin war unter anderem aufgeführt, dass die Urlaubsansprüche des Beschäftigten in natura gewährt worden seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der Vergleich wurde gerichtlich festgestellt. Nach dem Ende der Beschäftigung machte der Mitarbeiter eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.615 € geltend. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung und verwies auf den Vergleich. Darin habe der Mitarbeiter auf seine Urlaubsansprüche verzichtet. Dieser machte dagegen geltend, dass ein Verzicht auf Urlaub rechtlich gar nicht möglich sei. Das LAG sprach dem Beschäftigten den Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu. Die Argumentation der Richter: Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei unverzichtbar. Der gesetzliche Schutzzweck des § 13 BUrIG würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte. Das gilt auch für das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

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