Wachstumschancengesetz endlich verabschiedet – diese Änderungen gelten jetzt für Sie als Arbeitgeber

Nach monatelangem Ringen zwischen Bund und Ländern hat der Bundesrat am 22.3.2024 den Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz verabschiedet. Ihnen als Arbeitgeber bringt es nur kleine Erleichterungen. Konkret führt es […]

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Nach monatelangem Ringen zwischen Bund und Ländern hat der Bundesrat am 22.3.2024 den Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz verabschiedet. Ihnen als Arbeitgeber bringt es nur kleine Erleichterungen. Konkret führt es zu den nachfolgenden Änderungen bei der Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung für Ihre Mitarbeiter.

Überlassen Sie einem Mitarbeiter ein Fahrzeug ohne CO2-Emission (d. h. ein reines Elektro- oder ein Brennstoffzellenfahrzeug) auch zur privaten Nutzung, brauchen Sie bei der Berechnung des steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regel nur ¼ des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen, sofern der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs höchstens 70.000 € (statt 60.000 €) beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 2 EStG). Bei Abrechnung nach der Fahrtenbuchmethode brauchen Sie entsprechend nur ¼ der Anschaffungskosten zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).

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