Warum ein einziger Vergleichskollege für den Nachweis einer Entgeltdiskriminierung reicht

Bei Ihnen laufen sämtliche Entgeltdaten zusammen. Deshalb sollten Sie ein Auge darauf haben, dass es im Unternehmen keine Entgeltdiskriminierungen gibt. Werden diese bewiesen, kann es für Ihr Unternehmen teuer werden – und ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie schnell ein Mitarbeiter eine Diskriminierung glaubhaft machen kann (Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24).

Britta Schwalm

09.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine leitende Mitarbeiterin eines Autokonzerns verlangte eine höhere Vergütung und verklagte ihre Arbeitgeberin. Die Begründung: Ein männlicher Kollege auf derselben Führungsebene werde besser bezahlt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies die Klage ab. Der Vergleich mit nur einem Kollegen sei unzureichend. Nötig sei eine Vergleichsgruppe. Das BAG sah dies anders und bestätigte die Forderung der Beschäftigten. Die Richter stellten klar, dass unter anderem nach § 3 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bereits ein einzelner Vergleichsfall ausreicht, um die Vermutung einer Diskriminierung zu begründen.

ACHTUNG

Mitarbeiter, die bei der Entlohnung diskriminiert werden, können Lohnnachzahlungen für mehrere zurückliegende Jahre einklagen. Auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer müssen dann rückwirkend nachgezahlt werden.

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