Bei einer GmbH, die unter anderem ein Hostel betrieb, wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde auch das Thema „Künstlersozialabgabe“ unter die Lupe genommen. Das Unternehmen wirkte zunächst nur unzureichend mit und erhielt deshalb mehrere Bescheide, in denen es zur Übersendung bzw. Vorlage relevanter Unterlagen zu drei Terminen aufgefordert wurde. Nach zwei Jahren lieferte man endlich Dokumente. Es fehlten aber weiterhin einige Lohnunterlagen, Unterlagen zur Berufsgenossenschaft und Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung. Diese Informationen wurden auch nicht nachgereicht. Im Ergebnis sollte das Unternehmen Nachforderungen von 11.143,93 € an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen entrichten. Außerdem sollte die GmbH eine geschätzte Künstlersozialabgabe von 21.371,91 € nachzahlen. Unterstellt wurde die Eigenwerbung für das Unternehmen, für die Künstler und Publizisten beauftragt wurden. Da die GmbH keine Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, wurde nach branchenüblichen Werten geschätzt. Die GmbH wehrte sich. Sie habe im Prüfungszeitraum keine Werbung für unternehmenseigene Zwecke durch Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten gemacht. Der Internetauftritt und sonstige Werbung seien durch den Geschäftsführer gestaltet worden. Daher seien keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden.
Schätzung ist grundsätzlich rechtens
Das Sozialgericht in erster Instanz korrigierte den Betrag, den das Unternehmen als Künstlersozialabgabe nachzahlen sollte, auf 2.109 €. Das LSG bestätigte die Nachzahlungspflicht über diese Summe. Gemäß § 27 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt: „Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.“ Behauptet nun ein potenziell zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen, so die Urteilsbegründung, es habe keinerlei Eigenwerbung durch Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten betrieben, lasse sich dies nur anhand von Unterlagen über sämtliche in Auftrag gegebenen (Fremd-)Leistungen prüfen. Dies sei im Falle der GmbH ausgeschlossen, weil sie ihre Buchführungspflicht verletzt habe.