Frage: Seit Corona erleben wir, dass für schwangere Mitarbeiterinnen immer häufiger ein ärztliches Beschäftigungsverbot verhängt wird. Wir stellen dann für die Dauer des Beschäftigungsverbots, des Mutterschutzes und der anschließenden Elternzeit eine Ersatzkraft mit sachlichem Grund befristet ein. Wann und wie aber endet das Arbeitsverhältnis der Ersatzkraft, wenn die Schwangere ihr Kind verliert oder das Kind kurz nach der Geburt verstirbt? Der Grund für die Befristung fällt ja dann weg.
Mit einer Zweckbefristung sind Sie auf der sicheren Seite
Die Befristungsmöglichkeiten für die von Ihnen angesprochenen Fälle Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit sind ausdrücklich in § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Demnach können Sie mit der Ersatzkraft sowohl eine Zeitbefristung („bis zum …“) als auch eine Zweckbefristung („für die Dauer des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots“ oder „bis zum Ende der Elternzeit“) vereinbaren.
Bei vorzeitigem Ende der Elternzeit haben Sie evtl. ein Sonderkündigungsrecht
Für den Fall, dass die Elternzeit vorzeitig endet, regelt § 21 Abs. 4 BEEG, dass Sie der Ersatzkraft mit einer Frist von 3 Wochen kündigen dürfen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit. Hier spielt es keine Rolle, ob Sie eine Zeit- oder Zweckbefristung vereinbart haben.
Allerdings haben Sie dieses Sonderkündigungsrecht nur,
- wenn die Elternzeit ohne Ihre Zustimmung vorzeitig endet und die Mitarbeiterin Sie über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit informiert hat oder
- wenn Sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht verweigern dürfen.
Die Elternzeit endet ohne Ihre Zustimmung, wenn das Kind während der Elternzeit stirbt, und zwar spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG).
Sie dürfen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht verweigern,
- wenn die Beendigung wegen eines Härtefalls erforderlich ist (z. B. Tod eines Elternteils) sowie
- wenn Ihre Mitarbeiterin die gesetzliche Mutterschutzfrist für eine erneute Schwangerschaft in Anspruch nehmen will (§ 16 Abs. 3 BEEG).
Ohne Sonderkündigungsrecht dürfen Sie bei einer Zeitbefristung kaum kündigen
Wenn Sie eine reine Zeitbefristung vereinbart haben und die Schwangere ihr Kind verliert oder das Kind kurz nach der Geburt stirbt, greift der Sonderkündigungsschutz nicht und die Ersatzkraft hat einen Anspruch darauf, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Endtermin fortzusetzen.
Befristen Sie das Arbeitsverhältnis einer Schwangerschaftsvertretung daher zunächst auf die Dauer der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote. Wenn die schwangere Mitarbeiterin dann Elternzeit angemeldet hat, können Sie den Vertrag der Vertretung bis zum Ende der Elternzeit verlängern. So beugen Sie dem Risiko vor, dass Ihre Stammmitarbeiterin während der Elternzeit in Teilzeit für Sie arbeiten will und Sie dann mehr Mitarbeiter haben als notwendig.