Was ist ein 556-€-Minijobber? Achten Sie besonders auf diese Kriterien

Für die sogenannten geringfügig entlohnten Minijobber gelten bei der Versicherungspflicht und im Hinblick auf die Lohnsteuer eine ganze Reihe von Besonderheiten. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie diese Mitarbeiter auf Anhieb identifizieren und richtig abrechnen. Lesen Sie hier, welche Kriterien dabei wichtig sind.

Britta Schwalm

18.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IV differenziert in § 8 zwischen zwei Varianten der Minijobs. Unterscheiden Sie die beiden Alternativen folgendermaßen:

1. Geringfügig entlohnte oder 556-€-Minijobs

Ein 556-€-Minijob ist grundsätzlich auf Dauer bzw. auf regelmäßige Wiederkehr angelegt, und das bei einem Entgelt in Höhe von maximal 556 € (im Jahr 2025) monatlich. Das Entgelt muss nicht in jedem Monat gleich hoch sein. Bei schwankendem Arbeitsentgelt können Sie sich am regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt orientieren. Bei einem Jahresarbeitsentgelt bis 6.672 € (556 € x 12) liegt ein 556-€-Minijob vor. Kriterien wie eine maximale wöchentliche Arbeitszeit oder eine maximale Anzahl der Arbeitseinsätze sind dagegen grundsätzlich keine Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

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