Das Sozialgesetzbuch (SGB) IV differenziert in § 8 zwischen zwei Varianten der Minijobs. Unterscheiden Sie die beiden Alternativen folgendermaßen:
1. Geringfügig entlohnte oder 556-€-Minijobs
Ein 556-€-Minijob ist grundsätzlich auf Dauer bzw. auf regelmäßige Wiederkehr angelegt, und das bei einem Entgelt in Höhe von maximal 556 € (im Jahr 2025) monatlich. Das Entgelt muss nicht in jedem Monat gleich hoch sein. Bei schwankendem Arbeitsentgelt können Sie sich am regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt orientieren. Bei einem Jahresarbeitsentgelt bis 6.672 € (556 € x 12) liegt ein 556-€-Minijob vor. Kriterien wie eine maximale wöchentliche Arbeitszeit oder eine maximale Anzahl der Arbeitseinsätze sind dagegen grundsätzlich keine Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.