Wegen drohender Kettenbefristung dürfen Sie absagen – auch wenn Ihr Bewerber schwerbehindert ist

Wenn Sie denselben Mitarbeiter schon seit Jahren befristet beschäftigen, z. B. aufgrund verschiedener Vertretungsfälle, müssen Sie irgendwann vorsichtig werden. Denn es droht eine unzulässige Kettenbefristung, sodass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden könnte. Die gute Nachricht für Sie als Arbeitgeber: Betroffene Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf eine erneute Beschäftigung bzw. eine Vertragsverlängerung. Das zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.2.2024 (8 AZR 187/23) in einem Fall aus dem öffentlichen Dienst. Die wesentlichen Erkenntnisse gelten aber auch für Sie als Arbeitgeber in der Privatwirtschaft.

Britta Schwalm

31.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: 8 befristete Arbeitsverträge seit 2010

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit 2010 durchgängig mit befristeten Arbeitsverträgen als technischer Assistent zunächst an einer Universitätsklinik und ab 2016 an der zugehörigen Hochschule beschäftigt. Bevor die letzte (8.) Befristung am 30.6.2023 auslief, schrieb die Hochschule eine Stelle aus, die auch für diesen Mitarbeiter passte – und zwar für 2 Jahre befristet mit der Option auf eine Vertragsverlängerung. Der Mitarbeiter bewarb sich hierauf, erhielt jedoch eine Absage: Eine weitere Befristung sei aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten nicht mehr zumutbar.

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