Wenn Mitarbeiter fürs Ehrenamt freigestellt werden: Wie Sie diese Situation rechtssicher handhaben

Mitarbeiter, die sich für Flüchtlinge, den Umweltschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr engagieren, gibt es immer häufiger. Anders gesagt: Ehrenamtliches Engagement nimmt zu und wird immer wichtiger. Doch was bedeutet die nötige Freistellung für das Arbeitsverhältnis und die Entgeltfortzahlung?

Britta Schwalm

05.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Besonders Mitarbeiter, die ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr oder im technischen Hilfswerk arbeiten, werden häufiger zu Einsätzen gerufen – auch während der Arbeitszeit.

Unverschuldetes Fernbleiben: Entgeltfortzahlung

Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Unternehmen einem Mitarbeiter die Vergütung weiterzahlen, wenn er unverschuldet vorübergehend verhindert ist, seine Arbeit zu leisten. Darunter fallen auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Der § 616 BGB ist allerdings ein Auffangtatbestand, der nur dann gilt, wenn in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder in spezielleren Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter ein Tarifvertrag gilt, der hierzu Regeln trifft. Auch in Vorschriften wie dem Gesetz zum Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) finden sich entsprechende Passagen.

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