Wie Sie sicherstellen, dass Aushilfen tatsächlich geringfügig beschäftigt sind

Der Begriff „Aushilfe“ fällt häufig, wenn neue Mitarbeiter vorübergehend oder in geringem Umfang beschäftigt werden sollen. Doch sozialversicherungsfrei sind diese Mitarbeiter nur, wenn strikte Vorgaben erfüllt werden. Weil ein Schokoladenhersteller darauf nicht geachtet hat, muss er mehrere Tausend Euro an Versicherungsbeiträgen nachzahlen. So hat es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vor wenigen Wochen entschieden (Urteil vom 22.1.2025, Az. L 2 BA 41/24). Lesen Sie hier, wie Sie es besser machen und worauf Sie konkret achten sollten, wenn Sie „Aushilfen“ einstellen.

Britta Schwalm

14.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Eine Schokoladenmanufaktur beschäftigte zwei Aushilfskräfte: eine im Bereich Produktion und Verpackung sowie die andere im Verkauf. Für beide Mitarbeiterinnen führte die Arbeitgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge ab, weil sie die Tätigkeiten als Minijobs wertete. Schließlich wurden die Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung unter die Lupe genommen und als voll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gewertet. Das Unternehmen sollte Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen nachzahlen.

„Berufsmäßigkeit“ stand im Weg

Die Arbeitgeberin erhob erfolglos Widerspruch und klagte schließlich. Das Sozialgericht gab der Klage statt und dem Unternehmen recht. Im Berufungsverfahren kassierte das LSG diese Entscheidung jedoch wieder und bestätigte das Ergebnis der Betriebsprüfung. Die Argumentation der Richter: Beide Mitarbeiterinnen waren nach Angaben des Unternehmens an insgesamt maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschäftigt, was zum fraglichen Zeitpunkt der Arbeitszeitgrenze einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe durchaus entsprach. Die Beschäftigten wurden jedoch als berufsmäßig beschäftigt eingestuft und konnten aus diesem Grund keine sozialversicherungsfreien kurzfristig beschäftigten Aushilfen sein. Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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