Ein Unternehmen stellte einen Mitarbeiter aus Spanien als Fahrer ein. Noch während seiner Probezeit erlitt dieser einen Arbeitsunfall und Verletzungen. Die Arbeitgeberin kündigte ihm, kurz nachdem sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Beschäftigten erhalten hatte. Nach Ansicht des Mitarbeiters handelte es sich bei der Kündigung um einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er zog vor Gericht, scheiterte mit seiner Klage jedoch. Das Unternehmen konnte glaubhaft darlegen, dass es dem Mitarbeiter noch während der Probezeit gekündigt hatte, weil er den Anforderungen seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht gerecht wurde.
Kündigung erfolgte nicht „aus Anlass“
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung nicht wegen der Krankmeldung, sondern aus anderen Gründen erfolgt war. Das Unternehmen hatte nach Ansicht des Gerichts glaubhaft nachgewiesen, dass man sich so oder so von dem Mitarbeiter trennen wollte und die Arbeitsunfähigkeit keine Rolle spielte.