Der Fall: Kündigung im 4. Beschäftigungsmonat
Ein Arbeitgeber hatte zum 22.8.2022 eine neue Mitarbeiterin für 1 Jahr befristet mit 4 Monaten Probezeit eingestellt. Außerdem sollte das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf ordentlich kündbar sein. Am 9.12.2022 kündigte er ihr mit einer Frist von 2 Wochen, wogegen die Mitarbeiterin klagte. Sie meinte, die Probezeit stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und sei damit unwirksam. Die Kündigungsfrist betrage deshalb 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats.