1 Jahr Befristung, 4 Monate Probezeit: Probezeit ist unwirksam

Seit dem 1.8.2022 dürfen Sie nicht mehr standardmäßig 6 Monate Probezeit vereinbaren, selbst nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Probezeit muss nun vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Wie aber sieht dieses angemessene Verhältnis aus? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg liefert mit seinem Urteil vom 2.7.2024 (19 Sa 1150/23) eine Faustregel.

Britta Schwalm

25.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Kündigung im 4. Beschäftigungsmonat

Ein Arbeitgeber hatte zum 22.8.2022 eine neue Mitarbeiterin für 1 Jahr befristet mit 4 Monaten Probezeit eingestellt. Außerdem sollte das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf ordentlich kündbar sein. Am 9.12.2022 kündigte er ihr mit einer Frist von 2 Wochen, wogegen die Mitarbeiterin klagte. Sie meinte, die Probezeit stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und sei damit unwirksam. Die Kündigungsfrist betrage deshalb 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: