Beratungszeit erforderlich
Der EuGH moniert in seinem Urteil, dass eine Frau, die bei Erhalt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft weiß, 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage hat – gegenüber 2 Wochen, wenn die Frau von ihrer Schwangerschaft noch nichts weiß. Diese kürzere Frist könne es unangemessen schwer machen, sich sachgerecht beraten zu lassen und ggf. die Zulassung einer verspäteten Klage zu beantragen sowie die eigentliche Klage einzureichen. Ob das tatsächlich so sei, müsse aber das deutsche Arbeitsgericht prüfen.