„Ab dem … kommt ein unbefristet Beschäftigter“: Das reicht nicht immer als Befristungsgrund
Dürfen Sie einen Arbeitsvertrag befristen, weil Sie planen, den Arbeitsplatz später dauerhaft mit einem anderen Mitarbeiter zu besetzen, an den Sie bereits vertraglich gebunden sind? Und was ist, wenn Sie die Absicht später revidieren? Die Antworten gibt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.5.2024 (3 Sa 87/23).
Britta Schwalm
25.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Versetzung geplant, aber nicht realisiert
Nachdem die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung ausgeschöpft waren, wurde der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers für 3 Jahre bis 31.8.2022 verlängert. Anschließend sollte ein anderer unbefristet beschäftigter Mitarbeiter die Stelle übernehmen, dessen bisheriger Arbeitsplatz im Zuge von Produktionseinschränkungen wegfallen würde. Tatsächlich blieb der andere Mitarbeiter an seinem alten Arbeitsplatz, weshalb der befristet beschäftigte Mitarbeiter auf unbefristete Weiterbeschäftigung klagte.
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