Abgeltung von Urlaubsansprüchen – nur im Ausnahmefall erlaubt
Immer wieder möchten sich Mitarbeiter einige Tage Urlaub „auszahlen“ lassen. Aber so einfach geht es nicht. Urlaub muss in Form von Freizeit genommen werden, denn er soll ausschließlich der Erholung Ihres Mitarbeiters dienen. Eine finanzielle Abgeltung statt Freizeit und Erholung widerspricht Sinn und Zweck des BUrlG und ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt
Britta Schwalm
17.06.2025
·
3 Min Lesezeit
Ausnahmen sind möglich
Eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Urlaub allein wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht als bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt werden kann (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Die Rechtsprechung hat für enge Regeln für die Abgeltung von Urlaub gesorgt:
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