Die Sozialversicherungsträger erstatten Ihrem Unternehmen sowie dem betreffenden Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese „zu Unrecht“ gezahlt wurden. Das kann insbesondere bei den folgenden Konstellationen geschehen:
1. Irrtum über die Versicherungspflicht
Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn ein Mitarbeiter, für den Sie Beiträge abgeführt haben, nicht versicherungspflichtig war. Oft stellt sich so etwas nachträglich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens oder bei einer Betriebsprüfung heraus.