Ähnliche Aufgaben, geringeres Gehalt: Gehaltsanpassung nach ganz oben ist nicht erforderlich

Wenn eine Mitarbeiterin erfährt, dass sie weniger verdient als männliche Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben (oder umgekehrt), müssen Sie mit einer Klage wegen unzulässiger Benachteiligung rechnen. Diese hat gute Erfolgsaussichten, wenn Sie als Arbeitgeber den Gehaltsunterschied nicht stichhaltig begründen können. Aber welche Gehaltsansprüche hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dann? Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 1.10.2024 (2 Sa 14/24).

Britta Schwalm

22.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiterin verlangt so viel wie der bestbezahlte Kollege

Eine in der dritten Führungsebene der Daimler Truck AG beschäftigte Arbeitnehmerin verdiente seit Jahren weniger als ihre männlichen Kollegen auf derselben Führungsebene. Sie verlangte für 5 Jahre eine Nachzahlung von 420.000 € brutto – die Differenz zum Gehalt des bestbezahlten männlichen Kollegen derselben Führungsebene. Der Arbeitgeber hielt die Forderung nicht für berechtigt, weil die Mitarbeiterin schlechtere Leistungen erbracht habe.

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