AGG: Keine Benachteiligung, wenn eine Bewerbung Sie nach der Einstellungsentscheidung erreicht

Wenn ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung verlangt, weil Sie ihn beispielsweise wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hätten, können Sie in Erklärungsnot geraten. Jede weitere Begründung erübrigt sich jedoch, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich beim Eingang der strittigen Bewerbung bereits für einen anderen Bewerber entschieden hatten. Die Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Mitarbeiter kann dann auch später erfolgen (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 23.4.2024, 3 Sa 556/22).

Britta Schwalm

26.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall konnte der Arbeitgeber anhand des E-Mail-Verkehrs und durch Zeugenaussagen folgenden Ablauf beweisen:

  • 24.8.2021, 11:09 Uhr: Einstellungsentscheidung für einen bestimmten Bewerber
  • 24.8.2021, 12:30 Uhr: Eingang der Bewerbung des nun klagenden schwerbehinderten Bewerbers
  • 24.8.2021, 15:39 Uhr: Information des ausgewählten Bewerbers über seine beabsichtigte Einstellung
  • 3.9.2021: Eingang des von beiden Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrags beim Arbeitgeber

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