Akzeptieren Sie grundsätzlich auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dürfen Sie davon abhängig machen, dass Ihnen der betreffende Mitarbeiter bestimmte Nachweise vorlegt. Spätestens nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit ist beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung (AU) fällig. Ihr kommt eine hohe Beweiskraft zu – auch wenn sie außerhalb der EU ausgestellt worden ist. Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit, müssen Sie gute Gründe hierfür haben und diese Gründe eventuell sogar belegen können. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln fällte kürzlich ein Urteil zugunsten eines Mitarbeiters, der seinem Arbeitgeber eine AU aus der Türkei geschickt hatte (LAG, Urteil vom 11.1.2024, 8 Sa 300/23).

Britta Schwalm

13.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeitgeberin im Geschäftsbereich „Betrieb und Verkehr“ arbeitet, hatte vom 27.5. bis 2.6.2022 Urlaub, den er in der Türkei verbrachte. Anschließend hatte der Beschäftigte bis 12.6.2022 mehrere Ruhetage bzw. Freizeitausgleichstage. Am 14.6.2022 reichte er bei seiner Arbeitgeberin eine türkischsprachige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ein. Sie war ausgestellt von Herrn Prof. Dr. A Y S, und zwar für die Zeit vom 13.6.2022 bis zum 23.6.2022. Das Unternehmen zog ihm das Entgelt für die entsprechende Zeit ab. Der Mitarbeiter verklagte das Unternehmen auf vollständige Entgeltfortzahlung und bekam recht.

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