„An dieser Maschine arbeite ich nicht“: Auch bei teilweiser Arbeitsverweigerung dürfen Sie kündigen

Dass Sie einem Mitarbeiter kündigen dürfen, der beharrlich die Arbeit verweigert, liegt auf der Hand. Wie aber sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter nur bestimmte Aufgaben verweigert, für die eine geringere Qualifikation erforderlich ist? Die Antwort liefert das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.4.2024 (12 Sa 747/23).

Britta Schwalm

28.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter will eine bessere Bezahlung durchsetzen

Ein Maschinenbediener war jahrelang für 3 Maschinen zuständig. Im Jahr 2020 kam eine vierte, einfacher zu bedienende Maschine hinzu. Auch diese bediente der Mitarbeiter zunächst ohne Einwände. Im Januar 2023 kam es jedoch zu einer Leistungsbeurteilung, mit der der Mitarbeiter nicht einverstanden war. Er verlangte eine bessere Beurteilung und in der Folge mehr Geld, oder er werde die neue Maschine nicht mehr bedienen. Er meinte, die Arbeit an dieser Maschine verweigern zu dürfen, weil die Arbeit daran unter seinem Qualifikationsniveau liege.

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