Aktuelles HR-Update
Anerkennung als Schwerbehinderter in der Schwebe: Wenn Sie fristlos kündigen wollen, ist doppelte Eile geboten
Eine fristlose Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erfolgen (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ist der Mitarbeiter jedoch schwerbehindert, müssen Sie innerhalb dieser zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts beantragen und dürfen erst nach erteilter Zustimmung kündigen (§ 174 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Wie aber gehen Sie vor, wenn Ihr Mitarbeiter die Feststellung seiner Schwerbehinderung lediglich beantragt hat? Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 19.12.2025 (4 Sa 56/23).
Hildegard Gemünden
03.02.2026
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Kündigung wegen einer Lüge vor Gericht
Ein Arbeitgeber mit rund 9.000 Beschäftigten erfuhr am 17.2.2023 von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einer langjährigen Mitarbeiterin und wollte ihr deshalb fristlos kündigen. Weil die Mitarbeiterin bereits seit Juli 2022 versuchte, als Schwerbehinderte anerkannt zu werden, beantragte der Arbeitgeber am 21.2.2023 die Zustimmung des Integrationsamts und hörte am 2.3.2023 den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur geplanten fristlosen Kündigung an. Die Zustimmung des Integrationsamts erhielt er am 7.3.2023. Am 8.3.2023 folgte die fristlose Kündigung, wogegen die Mitarbeiterin klagte. Die Kündigung sei unter anderem deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 BGB versäumt habe.
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