Der Fall: Zur Weiterbildung an Allerheiligen nach Hessen
Ein bei einer Klinik in NRW beschäftigter Arbeitnehmer nahm am 1.11.2021 auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer 10-stündigen Weiterbildung in Hessen teil und erhielt hierfür eine entsprechende Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Weil der 1.11. (Allerheiligen) in NRW ein gesetzlicher Feiertag ist, meinte der Mitarbeiter, ihm stünde außerdem der tarifliche Feiertagszuschlag zu. Der Arbeitgeber verweigerte diesen jedoch, weil das Feiertagsrecht des Einsatzorts gelte, und Allerheiligen in Hessen kein Feiertag sei.