Arbeit am Weltkindertag, Reformationstag & Co.: Es kommt nicht immer auf den Einsatzort an

Bisher schien klar: Feiertagsarbeit liegt dann vor, wenn am Einsatzort eines Mitarbeiters ein gesetzlicher Feiertag ist. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt mit seinem Urteil vom 1.8.2024 (6 AZR 38/24), dass es nicht ganz so einfach ist.

Britta Schwalm

26.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Zur Weiterbildung an Allerheiligen nach Hessen

Ein bei einer Klinik in NRW beschäftigter Arbeitnehmer nahm am 1.11.2021 auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer 10-stündigen Weiterbildung in Hessen teil und erhielt hierfür eine entsprechende Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Weil der 1.11. (Allerheiligen) in NRW ein gesetzlicher Feiertag ist, meinte der Mitarbeiter, ihm stünde außerdem der tarifliche Feiertagszuschlag zu. Der Arbeitgeber verweigerte diesen jedoch, weil das Feiertagsrecht des Einsatzorts gelte, und Allerheiligen in Hessen kein Feiertag sei.

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