Arbeit auf Abruf: So viele Stunden müssen Sie bezahlen, wenn Sie keine feste Wochenarbeitszeit vereinbart haben
Wenn Sie einen Mitarbeiter auf Abruf beschäftigen und keine feste Wochenarbeitszeit vereinbart haben, müssen Sie ihm mindestens 20 Wochenstunden bezahlen (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Das gilt jedoch nur bedingt, wenn Ihr Abrufmitarbeiter noch andere Arbeitsverhältnisse hat (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, 13.9.2024, 12 Sa 321/24).
Britta Schwalm
22.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Abrufarbeit im Nebenjob
Ein Pizzaservice hatte zum 1.11.2022 einen Mitarbeiter auf Abruf eingestellt, der in seiner Hauptbeschäftigung 38 Stunden pro Woche arbeitete. In den folgenden rund 6 Monaten wurde der Mitarbeiter durchschnittlich nur für 2 bis 3 Stunden pro Woche abgerufen und bezahlt. Dann meinte der Mitarbeiter, der Pizzaservice hätte ihm 20 Stunden pro Woche bezahlen müssen, weil sein Arbeitsvertrag keine feste Wochenarbeitszeit enthielt. Der Mitarbeiter verlangte deshalb eine Nachzahlung von rund 3.800 €.
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