Arbeitnehmer statt freier Mitarbeiter: So bekommen Sie das Honorar zumindest teilweise zurück
Die Zusammenarbeit mit selbstständigen freien Mitarbeitern ist für Sie als Auftraggeber zunehmend riskant. Denn die Auftragnehmer erweisen sich immer häufiger nachträglich als Arbeitnehmer, mit der Folge beträchtlicher Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Diese Nachzahlungen belasten Sie als Arbeit-/Auftraggeber, obwohl Sie dem vermeintlich freien Mitarbeiter in der Regel ohnehin schon mehr gezahlt haben als einem vergleichbaren Arbeitnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch die Differenz zum Arbeitnehmergehalt zurückfordern (Bundesarbeitsgericht (BAG), 4.12.2024, 5 AZR 272/23).
Britta Schwalm
05.05.2025
·
5 Min Lesezeit
Der Fall: Eine Schreibkraft als Inhaberin eines Schreibbüros
Die Zusammenarbeit: Die Inhaberin eines Schreibbüros übernahm ab 1998 diverse Arbeiten für ein Unternehmen und erhielt hierfür 18,50 € pro Stunde plus Umsatzsteuer. Im Jahr 2014 bat das Unternehmen um Auskunft darüber, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige und für andere Auftraggeber tätig sei. Die Antwort: Sie beschäftige zwar keine Arbeitnehmer, sie sei aber zu ca. 40 % für andere Auftraggeber tätig.
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