Auch freigestellte Betriebsräte haben Anspruch auf Nacht-, Wechselschicht- und Rufbereitschaftszulagen
Die Vergütung von ganz oder teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern bedeutet für Sie als Arbeitgeber eine Gratwanderung. Denn Sie dürfen Betriebsräte gegenüber ihren vergleichbaren Kollegen weder begünstigen noch benachteiligen. Was aber heißt das für die Zulagen, die ein Betriebsratsmitglied vor der Freistellung wegen Nacht- oder Wechselschichten erhalten hat? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem im Januar veröffentlichten Urteil vom 28.8.2024 (7 AZR 197/23).
Britta Schwalm
18.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Freigestellter Notfallsanitäter ist nur noch von 8 bis 17 Uhr tätig
Ein beim Arbeiter-Samariter-Bund in Wechselschicht beschäftigter Notfallsanitäter wurde in den Betriebsrat gewählt und zunächst teilweise und dann ganz von der Arbeit freigestellt. Seine Betriebsratstätigkeit übte er während der üblichen Bürozeiten montags bis freitags von ca. 8 bis 17 Uhr aus. Soweit er damit nicht mehr in Wechselschicht arbeitete und auch keine Rufbereitschaften mehr leistete, kürzte bzw. strich der Arbeitgeber die tariflichen Wechselschicht- und Rufbereitschaftszulagen. Der Mitarbeiter hielt dies nicht für rechtens und klagte.
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