Aushilfen aus dem Ausland & Berufsmäßigkeit: Wann Sie die Einschätzung des Prüfers hinterfragen sollten

Beschäftigen Sie hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebogen überprüfen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 2 BA 3128/22, 29.06.2024) zeigt, wie weit Ihre Prüfpflicht dabei geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.

Britta Schwalm

22.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Obst- und Weinbaubetriebes beschäftigte mehrere Saisonaushilfen aus Rumänien und Polen als kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfen. Er führte für die Mitarbeiter nur Umlagen (U1 und U2) an die Minijobzentrale ab. Ansonsten ging er von ihrer vollständigen Sozialversicherungsfreiheit aus. Bei ihrer Einstellung waren die Mitarbeiter anhand eines Fragebogens nach ihrer Beschäftigung im Heimatland gefragt worden.

Arbeitgeber prüfte anhand eines Fragebogens

Drei der Beschäftigten, um die es im Streitfall dann auch ging, kreuzten an, im Heimatland Hausmann bzw. Hausfrau zu sein. Zwei der Mitarbeiterinnen gaben zudem an, zu Hause eine Rente zu beziehen. Die Dritte kreuzte an, sich gerade in den Schul- bzw. Semesterferien zu befinden. Diese Angabe war mit dem Stempel der Bildungseinrichtung bestätigt worden.

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