BAG widerspricht 25-%-Regel für die Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Falls Sie in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren, muss diese in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Eine zu lange Probezeit führt dazu, dass Sie bei einer ordentlichen Kündigung – sofern vorgesehen – die reguläre Kündigungsfrist einhalten müssen. Wie aber sieht dieses angemessene Verhältnis konkret aus? Hierzu äußert sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 30.10.2025 (2 AZR 160/24).

Hildegard Gemünden

16.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: 1 Jahr Befristung, 4 Monate Probezeit

Ein Arbeitgeber hatte zum 22.8.2022 eine neue Mitarbeiterin befristet für ein Jahr eingestellt. Während der Vertragsdauer sollte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein. Für die ersten vier Monate war eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart.



Als der Arbeitgeber im vierten Beschäftigungsmonat am 10.12.2022 kündigte, klagte die Mitarbeiterin: Die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass für eine Kündigung die Grundkündigungsfrist des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats gelte.



Darüber hinaus bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung. Denn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), während der eine Kündigung ohne rechtfertigenden Grund möglich ist, könne nur so lang sein wie eine zulässig vereinbarte Probezeit. Letztere sei hier mit drei Monaten anzusetzen. Weil es keinen stichhaltigen Kündigungsgrund gebe, sei die Kündigung unwirksam.

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