Urlaubswünsche müssen aber berücksichtigt werden
Grundsätzlich müssen Sie die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, § 7 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und ihnen den begehrten Urlaub gewähren. Dabei haben Sie den Urlaub – soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen betrifft – aus gesundheitspolitischen Gründen zusammenhängend zu erteilen.