Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein stichhaltiger Grund für den Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Arbeitsrechtlich gilt sein Fehlen als unverschuldet. Ihr Unternehmen muss den betreffenden Beschäftigten in diesem Fall von der Arbeit freistellen. Unter Umständen hat er auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich gibt es hier 2 Möglichkeiten:
1. Für die ausgefallene Arbeitszeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Ihr Unternehmen (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).