Betriebliche Altersvorsorge: Wann ein Tarifvertrag die Zuschusspflicht Ihres Unternehmens aushebelt
Finanzieren Mitarbeiter ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Wege der Entgeltumwandlung, sind Arbeitgeber bereits seit 2022 verpflichtet, einen Zuschuss zu leisten. Abweichende Tarifverträge können Unternehmen allerdings wirksam von der Zuschusspflicht befreien. Dies geht aus einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Urteil vom 26.8.2025, veröffentlicht am 19.9.2025, Az. 3 AZR 298 /24). Was genau gilt, sollten Sie stets anhand aller Vorgaben prüfen.
Britta Schwalm
09.12.2025
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1 Min Lesezeit
Ab 1.1.2019 waren Arbeitgeber entsprechend § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu einem Zuschuss zur bAV verpflichtet, wenn ein entsprechender Vertrag über Entgeltumwandlung neu abgeschlossen wurde. Seit 1.1.2022 gilt die Zuschusspflicht – auch für Altverträge – immer dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die bAV eines Mitarbeiters wird durch Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds finanziert.
- Der Arbeitgeber spart dabei Sozialversicherungsbeiträge ein.
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