Betriebsrat darf kleiner sein als gesetzlich vorgesehen
Vor allem, wenn in einem Betrieb erstmals oder nach längerer Zeit wieder ein Betriebsrat gewählt werden soll, stellen sich möglicherweise nicht genug Kandidaten zur Wahl. Aber die Wahl kann selbst dann stattfinden, wenn es weniger Kandidaten als Betriebsratssitze gibt (Bundesarbeitsgericht (BAG), 24.4.2024, 7 ABR 26/23).
Britta Schwalm
13.08.2025
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1 Min Lesezeit
Der Fall: Nur 3 Kandidaten für einen 7-köpfigen Betriebsrat
Zur Betriebsratswahl in einer Klinik mit 170 Arbeitnehmern kandidierten nur 3 Arbeitnehmerinnen, die auch gewählt wurden. Der Arbeitgeber hielt die Wahl jedoch für nichtig, weil der Betriebsrat in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus 7 Mitgliedern besteht.
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