Betriebsratstätigkeit im Urlaub und nach Feierabend: Privatvergnügen oder Zusatzkosten für Sie als Arbeitgeber?

Betriebsratsmitglieder, die nicht von der Arbeit freigestellt sind, bekommen grundsätzlich ihr normales Gehalt und keine zusätzliche Vergütung. Wie aber sieht es aus, wenn ein Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat tätig ist, obwohl es eigentlich frei hat? Die Antwort gibt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 13.6.2024 (5 Sa 255/23).

Britta Schwalm

25.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Betriebsversammlung im Urlaub des Betriebsratsvorsitzenden

Der Vorsitzende eines 5-köpfigen Betriebsrats hatte für 5 Tage Urlaub beantragt. Nachdem dieser genehmigt war, teilte er dem Arbeitgeber mit, dass an seinem dritten Urlaubstag eine Betriebsversammlung stattfinden werde. Im Nachgang verlangte er deshalb eine Zeitgutschrift von 18,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto: 8,25 Stunden für die Leitung der Betriebsversammlung, 4,5 Stunden für deren Vorbereitung am Vortag und 5,75 Stunden für die Nachbereitung am Folgetag.

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