BFH: Ein Sommerfest nur für die Führungskräfte können Sie jetzt mit 25 % pauschal versteuern

Waren Sie bisher auch der Auffassung, dass eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung nur dann vorliegen kann, wenn sie allen Mitarbeitern des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht? Doch das gilt so nun nicht mehr, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 27.3.2024 (VI R 5/22) zeigt.

Britta Schwalm

02.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Weihnachtsfeier nur für den oberen Führungskreis

Ein Arbeitgeber veranstaltete im Jahr 2015 eine Weihnachtsfeier nur für die Vorstandsmitglieder und wendete hierfür rund 8.000 € auf. Außerdem gab es eine Weihnachtsfeier für den oberen Führungskreis für knapp 170.000 €. Für beide Veranstaltungen führte der Arbeitgeber keine Lohnsteuer ab. Als das Finanzamt diese im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachforderte, beantragte der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung mit 25 %. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) Köln lehnten dies ab. Die Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) komme nur für eine Betriebsveranstaltung in Betracht, die allen Arbeitnehmern offenstehe. Doch der Arbeitgeber ging weiter bis zum BFH.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: