Der Fall: Eine Weihnachtsfeier nur für den oberen Führungskreis
Ein Arbeitgeber veranstaltete im Jahr 2015 eine Weihnachtsfeier nur für die Vorstandsmitglieder und wendete hierfür rund 8.000 € auf. Außerdem gab es eine Weihnachtsfeier für den oberen Führungskreis für knapp 170.000 €. Für beide Veranstaltungen führte der Arbeitgeber keine Lohnsteuer ab. Als das Finanzamt diese im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachforderte, beantragte der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung mit 25 %. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) Köln lehnten dies ab. Die Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) komme nur für eine Betriebsveranstaltung in Betracht, die allen Arbeitnehmern offenstehe. Doch der Arbeitgeber ging weiter bis zum BFH.