Bürokratieabbau bei Betriebsprüfungen: Wie Sie jetzt ein digitales Ergebnis erhalten

Die Vorgänge bei einer Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger werden seit Jahren nach und nach digitalisiert. Das macht den Vorgang für die „Geprüften“ an sich zwar nicht erfreulicher, dank Bürokratieabbau aber weniger arbeitsaufwendig. Ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung ist die Möglichkeit, das Ergebnis künftig in elektronischer Form abzurufen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei kon­kret vorgehen.

Britta Schwalm

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Seit dem 1.1.2023 sind Sie dazu verpflichtet, die für eine Prüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Nur wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können Sie bis 31.12.2026 auf eine Datenübermittlung verzichten. Seit dem 1.1.2025 besteht außerdem die Verpflichtung, auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung (die ebenfalls geprüft werden dürfen) elektronisch zu übermitteln.

Abruf des Prüfergebnisses

Bereits seit Juli 2024 wird auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. seiner Abrechnungsstelle das Ergebnis der Prüfung elektronisch bereitgestellt. Allerdings müssen hierfür nach § 7 Abs 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

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