Seit dem 1.1.2023 sind Sie dazu verpflichtet, die für eine Prüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Nur wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können Sie bis 31.12.2026 auf eine Datenübermittlung verzichten. Seit dem 1.1.2025 besteht außerdem die Verpflichtung, auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung (die ebenfalls geprüft werden dürfen) elektronisch zu übermitteln.
Abruf des Prüfergebnisses
Bereits seit Juli 2024 wird auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. seiner Abrechnungsstelle das Ergebnis der Prüfung elektronisch bereitgestellt. Allerdings müssen hierfür nach § 7 Abs 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: