Seit dem 1.1.2023 sind Sie dazu verpflichtet, die für eine Prüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Und nur, wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können Sie bis 31.12.2026 auf eine Datenübermittlung verzichten. Die Deutsche Rentenversicherung teilt in ihrer Schrift summa summarum mit, dass im Jahr 2024 knapp 4 von 5 Betriebsprüfungen mit einer Nutzung der elektronisch übermittelten Arbeitgeberdaten durchgeführt wurden. Seit dem 1.1.2025 besteht außerdem die Verpflichtung, auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch zu übermitteln.
Abruf des Prüfergebnisses
Bereits seit Juli 2024 wird das Ergebnis der Prüfung auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. seiner Abrechnungsstelle elektronisch bereitgestellt. Allerdings müssen hierfür nach § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) folgende Voraussetzungen erfüllt sein: