Christi Himmelfahrt, Pfingsten & Co.: Hier sind die Antworten auf die 5 häufigsten Fragen zur Feiertagsvergütung

Bei den kommenden Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2025 sind wieder einige Feiertage zu berücksichtigen. Dabei gibt es regelmäßig Unsicherheiten, die nachträglich zu Diskussionen mit Ihren Mitarbeitern führen können, aber auch mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. So lösen Sie diese Zweifelsfälle rechtssicher.

Britta Schwalm

25.05.2025 · 3 Min Lesezeit

1.  Müssen Sie Mitarbeitern, die am Feiertag arbeiten, einen Zuschlag bezahlen?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verlangt lediglich, dass Sie Mitarbeitern, die am Feiertag arbeiten, neben ihrer regulären Vergütung einen Ersatzruhetag gewähren. Den Ersatzruhetag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen gewähren, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt und sonst innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: