Prüfen Sie zunächst Ihr Direktionsrecht
Bei fast jeder Umstrukturierung oder Umorganisation kommt es vor, dass Mitarbeiter neue Aufgaben erhalten oder gar Standorte gewechselt werden müssen. Arbeitsrechtlich stellt sich dann die Frage, welche Maßnahmen noch von Ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) umfasst sind und welche nur im Rahmen einer Änderungskündigung erfolgen können.