Das kann mit dem neuen Koalitionsvertrag im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf Sie zukommen

Am 9.4.2025 haben sich CDU/CSU und die SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Dieser sieht unter anderem zahlreiche arbeitsrechtliche und sozial(versicherungs-)rechtliche Änderungen vor, die Ihre Arbeit eventuell unmittelbar betreffen. Lesen Sie hier, womit Sie rechnen sollten.

Britta Schwalm

19.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der neue Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD umfasst 144 Seiten. Nach CSU und CDU haben die Mitglieder der SPD per Mitgliedervotum dem Vertrag bis Ende April zugestimmt. Erklärte Ziele sind unter anderem eine bessere internationale Wettbewerbsfähigkeit, stabile Renten, gesteuerte Migration, weniger Bürokratie sowie eine Reform des Gesundheits- und Bildungssystems. Einige Gesetzesvorhaben sind bereits konkret genannt. Die für Sie besonders relevanten finden Sie in der Tabelle unten.

A–V: Diese geplanten Änderungen wirken sich besonders auf Ihre Arbeit aus

THEMADAS IST GEPLANT
ArbeitszeitEs soll im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit geschaffen werden. Die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung soll gesetzlich normiert werden. Hierbei sind für kleine und mittlere Unternehmen Übergangsregelungen vorgesehen. Weiterhin soll Vertrauensarbeitszeit möglich sein – ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Geplant ist, den Ausnahmekatalog nach § 10 Arbeitszeitgesetz für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung um das Bäckereihandwerk zu erweitern.
Betriebliche AltersvorsorgeDie betriebliche Altersversorgung (bAV) soll gestärkt und ihre Verbreitung vor allem in kleinen und mittleren Betrieben vorangetrieben werden. Auch für Geringverdiener soll die bAV attraktiver werden. Eine der geplanten Maßnahmen ist es, die finanzielle Förderung von Geringverdienern im Rahmen der bAV zu verbessern. Weiter soll die bAV digitalisiert, transparenter gemacht und entbürokratisiert werden. Die Portabilität der bAV für Mitarbeiter bei einem Arbeitgeberwechsel soll optimiert werden. Konkrete Maßnahmen hierzu nennt der Koalitionsvertrag aber nicht.
BürokratieabbauBürger und Betriebe sollen nach dem Once-Only-Prinzip im Kontakt mit den Sozialversicherungen und Verwaltungen nur einmal ihre jeweiligen Daten eingeben müssen. Zwischen den Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden soll ein vollständiger Datenaustausch ermöglicht werden.
MindestlohnDie Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung die Höhe des künftigen Mindestlohns und beschließt regelmäßig die Neufestsetzung des Mindestlohns. Sie wird von der Bundesregierung errichtet und alle 5 Jahre neu berufen. Sie tagt nach Bedarf, mindestens 3-mal im Jahr und hält ihre Sitzungsergebnisse protokollarisch fest. Die neue Koalition will an der Mindestlohnkommission festhalten. Weiterhin wird ein Mindestlohn von 15 € im Jahr 2026 angestrebt.
Rentner als MitarbeiterEs sollen zusätzliche finanzielle Anreize geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt (sogenannte Aktivrente). Rentner, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, sollen ihr Entgelt bis zu einer Grenze von 2.000 € im Monat steuerfrei bekommen. Zudem soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden. Als konkrete Maßnahme wird die Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots/Anschlussverbots für diese Personengruppen genannt. Vorbeschäftigungsverbot bedeutet: War ein Mitarbeiter schon einmal im Unternehmen beschäftigt, ist für jede weitere Befristung eines Arbeitsvertrags ein Sachgrund nötig. Im Ergebnis soll also die befristete Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern nach dem Renteneintritt erleichtert werden.
Studenten als MitarbeiterAuch Arbeitsverhältnisse während eines Studiums sollen künftig vom Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausgenommen werden.
ÜberstundenMehrarbeit soll sich verstärkt auszahlen. Aus diesem Grund sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, lohnsteuerfrei bleiben. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten.
Vollzeitprämien steuerfreiIm Koalitionsvertrag ist ein neuer steuerlicher Anreiz für die Ausweitung der Arbeitszeit vorgesehen: Wenn Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten künftig eine Prämie für die Ausweitung ihrer Arbeitszeit zahlen, soll diese Leistung lohnsteuerfrei bleiben.

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