Datenschutz im Einstellungsverfahren: Vorsicht, wenn Sie einen Bewerber vorab googeln

Bevor Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, wollen Sie als Arbeitgeber naturgemäß möglichst viel über ihn wissen. Ein Background-Check interessanter Kandidaten im Internet kann Ihnen hierzu wichtige Informationen liefern. Aber ist eine solche Recherche datenschutzrechtlich zulässig? Und inwieweit müssen Sie die jeweiligen Bewerber über ihre Recherche informieren? Diese Fragen beantwortet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5.6.2025 (Az. 8 AZR 117/24).

Hildegard Gemünden

09.08.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber googelt Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hatte sich auf eine befristete Stelle in der Rechtsabteilung einer Hochschule beworben. Einem Mitglied der Auswahlkommission fiel kurz vor dem Vorstellungsgespräch auf, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkam, weshalb er diesen googelte. Dabei stieß er auf einen Wikipedia-Eintrag, wonach eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen (versuchten) Betrugs vorlag. Der Bewerber hatte sich offenbar wiederholt zum Schein beworben und anschließend Entschädigungsklagen wegen unzulässiger Diskriminierung erhoben.

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