Denken Sie jetzt wieder an rechtssichere Hinweise auf Resturlaub

Urlaub aus dem laufenden Jahr verfällt grundsätzlich zum 31.12. des aktuellen, spätestens aber zum 31.3. des folgenden Jahres. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor beiden Terminen auf ausstehenden Urlaub hinweisen und auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen. Zudem müssen sie klarstellen, dass der Urlaub sonst verfällt. Tun sie das nicht, kann der Mitarbeiter gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Außerdem tritt der gesetzliche Urlaubsverfall so lange nicht ein, bis die Hinweispflichten erfüllt worden sind. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Pflicht so erfüllen, dass keine unvorhergesehenen Ansprüche auf Ihr Unternehmen zukommen.

Britta Schwalm

26.12.2025 · 3 Min Lesezeit

Mitarbeiter bringen ihren gesamten Urlaub häufig nicht vollständig im aktuellen Urlaubsjahr unter. Das ist zunächst kein Problem. Der Urlaub aus dem Vorjahr kann als Resturlaub normalerweise ins kommende Jahr mitgenommen werden. Wenn der Mitarbeiter ihn aber nicht bis zu einer bestimmten Deadline (gesetzlich oder vertraglich) nimmt, verfällt der Urlaub ersatzlos. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch existiert nicht mehr, der Arbeitgeber muss auch keinen Ersatz dafür leisten. Das passiert allerdings nur, wenn Sie Mitarbeiter, die das betrifft, rechtzeitig auf ihre restlichen Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall hingewiesen haben.

Gilt die gesetzliche Regelung?

Wenn Sie sich mit Resturlaubsansprüchen befassen, sollten Sie zunächst nachsehen, ob für Ihr Unternehmen eine Regelung (einzelvertraglich, betriebsweit oder tarifvertraglich) existiert, nach der Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr übertragen werden können. Nur, wenn Sie diese kennen, kann Ihr Hinweis auch rechtssicher erfolgen. Existiert keine vertragliche Regelung, gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Folgendes:

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