Dienstwagen trotz langer Krankheit: Nur bei eindeutiger Regelung trägt Ihr Mitarbeiter die Leasingraten

Ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen gilt immer als Teil der Vergütung Ihres Mitarbeiters. Sie können ihn daher zurückfordern, wenn der Vergütungsanspruch entfällt, z. B. wegen Elternzeit oder langer Krankheit. Umgekehrt dürfen Sie aber nicht ohne Weiteres die Übernahme der Leasingraten vom Mitarbeiter verlangen, wenn Sie auf die Rückforderung verzichten, obwohl Sie hierzu berechtigt wären (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, 16.5.2025, 10 SLa 1164/24).

Hildegard Gemünden

28.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Kranker Arbeitnehmer soll über 1.000 € pro Monat zahlen

Der Fahrzeugüberlassungsvertrag eines Arbeitnehmers sah vor, dass er den auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zurückgeben muss, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder unbezahlten Urlaubs ruht. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als sechs Wochen könne er den Wagen dagegen weiter nutzen. Die Dienstwagenrichtlinie des Unternehmens, auf die der Fahrzeugüberlassungsvertrag Bezug nahm, regelte dagegen, dass der Mitarbeiter den Wagen bei langer Krankheit weiter nutzt und für diese Zeit die monatlichen Leasingraten an das Unternehmen zahlt.



Der Mitarbeiter war seit dem 26.6.2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und nutzte den Dienstwagen auch nach Ende der Entgeltfortzahlung am 6.8.2023 weiter. Der Arbeitgeber verlangte im April/Mai 2024 vom Mitarbeiter die Zahlung der Leasingrate von 1.026,17 € monatlich seit dem 6.8.2023. Der Mitarbeiter verweigerte die Zahlung, bot jedoch an, den Dienstwagen zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgte am 31.7.2024. Der Arbeitgeber beharrte weiter auf der Zahlung von je 1.026,17 € für die Monate September 2023 bis Juli 2024 bzw. 742,41 € für August 2023.

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