Diskriminierungsklagen als Geschäftsmodell: Hier zahlen Sie keine Entschädigung!
Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Damit handeln sie jedoch rechtsmissbräuchlich. Sie als Arbeitgeber brauchen dann trotz evtl. diskriminierender Formulierungen in der Stellenausschreibung keine Entschädigung zu zahlen. Doch wie belegen Sie den Rechtsmissbrauch? Die Antwort liefert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.9.2024 (8 AZR 21/24).
Britta Schwalm
12.03.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall: 30-jähriger Mann bewirbt sich auf Stellen als „Sekretärin“
Ein etwa 30-jähriger Industriekaufmann bewarb sich Anfang 2023 über die Bewerberplattform Indeed auf eine Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ bei einer Ingenieurgesellschaft in etwa 170 km Entfernung von seinem Wohnort. Er gab an, 7 Jahre Erfahrung als Sekretär und in Microsoft Office zu haben – jedoch ohne konkrete zeitliche Angaben und Nachweise zur Ausbildung und eventuellen Vorbeschäftigungen. Zur Zeit der Bewerbung absolvierte er in Vollzeit ein Fernstudium in Wirtschaftsrecht.
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