Auszubildende haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer. Seit dem 1.1.2020 gilt für Azubis aber eine eigene gesetzliche Mindestvergütung, die Sie nicht übersehen dürfen. Der Bundesrat hat am 29.11.2019 der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt.
Erhält ein Auszubildender keine angemessene Vergütung, kann er sie auch rückwirkend einklagen. Bei Festlegung der Höhe haben sich Ausbildungsbetriebe oft bisher an bewährten und geprüften Ausbildungs-verträgen orientiert. Seit dem 1.1.2020 ist das nicht mehr nötig. Es gilt folgende feste Untergrenze im Hinblick auf das Entgelt eines Azubis: