Anhand dieser Checkliste können Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen im Hinblick auf aktuell geltende Mindestlöhne alles richtig macht. Insbesondere bei den anstehenden Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns hilft sie Ihnen, Fehler zu vermeiden, die zu hohen Kosten für Ihr Unternehmen führen
könnten.
| Prüfungspunkt | Details |
|---|---|
| Beachten Sie besonders: Verdrängt ein tariflicher Mindestlohn den gesetzlichen? | Wenn Ihr Unternehmen zu einer der folgenden Branchen gehört, verdrängt ein tariflicher Mindestlohn den gesetzlichen:- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen- Baugewerbe- Dachdeckerhandwerk- Elektrohandwerke- Gebäudereinigerhandwerk- Gerüstbauer-Handwerk- Maler- und Lackiererhandwerk- Pflegebranche- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk- SchornsteinfegerBei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt die Lohnuntergrenze nach AÜG/der jeweiligen Verordnung.Die tariflichen Mindestlöhne sind höher als der gesetzliche Mindestlohn und verdrängen diesen. Achten Sie darauf, dass Ihr Unternehmen das jeweilige Entgelt nach Tarifvertrag zahlt. Es kann nicht einfach auf den gesetzlichen Mindestlohn umgestellt werden, um eventuell Kosten zu sparen. |
| Falls kein abweichendes Tarifentgelt gilt | Erreichen alle Entgelte mindestens den aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohn?Haben Sie in allen Fällen gerechnet bei der Frage, ob das Entgelt eines Mitarbeiters den Mindestlohn erreicht?Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1.1.2026 13,90 €.Vor jeder Anhebung des Mindestlohns müssen alle Verträge geprüft und ggf. das Entgelt angehoben werden. |
| Gibt es Mitarbeiter im Unternehmen, für die der Mindestlohn nicht gilt? | Für Mitarbeiter unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der Mindestlohn nicht.Für Auszubildende gilt ein eigener Mindestlohn seit dem 1.1.2020. |
| Wie können Einmalzahlungen angerechnet werden? | Bei Mitarbeitern, deren monatliches laufendes Entgelt unter dem Mindestlohn liegt, können möglicherweise Sonderzahlungen so angerechnet werden, dass der Mindestlohn erreicht wird.Einmalzahlungen können Sie nur in dem Monat bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigen, in dem sie ausgezahlt werden.Bei Einverständnis des Mitarbeiters können Sie Einmalzahlungen wie z. B. das Urlaubsgeld zu 1/12 monatlich auszahlen und jeden Monat anrechnen. |
| Sind die Ausschlussklauseln aktuell? | Der Mindestlohn ist unabdingbar und wird nicht von Ausschlussklauseln in Tarif- und Arbeitsverträgen erfasst. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die über dem Mindestlohn vergütet werden. Der Mindestlohn kann nur verjähren.In allen Ausschlussklauseln muss eine Klarstellung zur Nichterfassung des Mindestlohns aufgenommen werden. Unterlagen ausgeschiedener Mitarbeiter sind zu Beweiszwecken bis zum Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist aufzubewahren. |
| Sind Sie auf eventuelle Prüfungen vorbereitet? | Stellen Sie sich vor allem folgende Fragen:- Habe ich alle Aufzeichnungspflichten speziell zum Mindestlohn detailliert und vollständig erfüllt?- Sind alle Unterlagen und Entgeltzahlungen in Ordnung, wenn sich die Zollbehörden zu einer Prüfung ankündigen?- Sind alle Unterlagen und Beitragszahlungen in Ordnung, wenn sich die Sozialversicherungsträger zu einer Prüfung ankündigen?Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen ihrer Prüfung Verstöße gegen das Mindestlohngesetz fest, muss sie die Behörden der Zollverwaltung unterrichten.Auch umgekehrt gilt: Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten mit den Trägern der Rentenversicherung zusammen und teilen denen ihre Feststellungen bei Mindestlohnverstößen mit. |