Arbeitsplatz für schwerbehinderte Mitarbeiter
Als Arbeitsplätze gelten nach dem § 156 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte, wie beispielsweise Praktikanten oder Volontäre, beschäftigt werden. Aber: Die Stellen von Auszubildenden zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, nicht mit.