Kompakter Überblick

Diese Entgeltbestandteile können Sie auf den Mindestlohn anrechnen

Moderne Entlohnungsformen sehen in vielen Unternehmen Entgelt-Extras wie beispielsweise Sachbezüge oder Zuschläge vor. Für Sie als Entgeltabrechner ist aber oft nicht zu erkennen, ob solche Zusatzleistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Das Mindestlohngesetz selbst regelt nicht, welche Entgeltbestandteile genau diesen Anspruch erfüllen – mit der Folge, dass vielen Arbeitgebern und Entgeltabrechnern hin und wieder Fehler unterlaufen.

Redaktion

05.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Die Auslegung des Mindestlohnbegriffs richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestlohnanspruch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach gilt: Lohnbestandteile – etwa bestimmte Zulagen oder Zuschläge – sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, wenn mit der Zulage oder dem Zuschlag eine Arbeitsleistung vergütet werden soll, die von der vom Arbeitnehmer geschuldeten Normalleistung abweicht.

Übersicht: Wann Sie Entgeltbestandteile berücksichtigen können und wann nicht

EntgeltbestandteileAnrechenbar
Vermögenswirksame LeistungenJa
Aufwandsentschädigungen, insbesondere die Erstattung von tatsächlich angefallenen KostenNein
Extra-Leistungen, z. B. Weihnachts-/Urlaubsgeld oder Gratifikationen und Prämien im Fälligkeitsmonat, in dem diese unwiderruflich gezahlt werdenJa
Beiträge zur betrieblichen AltersvorsorgeNein
Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung, wenn Arbeitsentgeltbestandteile umgewandelt werden, die auf den Mindestlohn anrechenbar sind (dies gilt für Arbeitsentgeltbestandteile analog, auf deren Auszahlung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV zugunsten eines Wertguthabenkontos verzichtet wird)Ja
Geldwerte Sachleistungen (Ausnahme: freie Unterkunft und Verpflegung bei Saisonarbeitnehmern)Ja
Im Recht ausländischer Staaten oft vorgesehene Entsendezulagen, soweit sie der Erstattung tatsächlich angefallener Entsendungskosten bei dem entsandten Arbeitnehmer dienenNein
TrinkgelderNein
Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z. B. Betriebstreuezulagen, KinderzulagenNein
Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer)Nein

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