Die Auslegung des Mindestlohnbegriffs richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestlohnanspruch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach gilt: Lohnbestandteile – etwa bestimmte Zulagen oder Zuschläge – sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, wenn mit der Zulage oder dem Zuschlag eine Arbeitsleistung vergütet werden soll, die von der vom Arbeitnehmer geschuldeten Normalleistung abweicht.
Übersicht: Wann Sie Entgeltbestandteile berücksichtigen können und wann nicht
| Entgeltbestandteile | Anrechenbar |
|---|---|
| Vermögenswirksame Leistungen | Ja |
| Aufwandsentschädigungen, insbesondere die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten | Nein |
| Extra-Leistungen, z. B. Weihnachts-/Urlaubsgeld oder Gratifikationen und Prämien im Fälligkeitsmonat, in dem diese unwiderruflich gezahlt werden | Ja |
| Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge | Nein |
| Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung, wenn Arbeitsentgeltbestandteile umgewandelt werden, die auf den Mindestlohn anrechenbar sind (dies gilt für Arbeitsentgeltbestandteile analog, auf deren Auszahlung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV zugunsten eines Wertguthabenkontos verzichtet wird) | Ja |
| Geldwerte Sachleistungen (Ausnahme: freie Unterkunft und Verpflegung bei Saisonarbeitnehmern) | Ja |
| Im Recht ausländischer Staaten oft vorgesehene Entsendezulagen, soweit sie der Erstattung tatsächlich angefallener Entsendungskosten bei dem entsandten Arbeitnehmer dienen | Nein |
| Trinkgelder | Nein |
| Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z. B. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen | Nein |
| Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer) | Nein |