Da die Arbeitnehmeranteile der Beiträge für diese Beschäftigten aus einem reduzierten Arbeitsentgelt resultieren, gilt es für Sie, einige Besonderheiten zu beachten.
Die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen berechnen Sie bei Mitarbeitern im Übergangsbereich wie bei allen anderen Beschäftigten aus dem vollen Arbeitsentgelt.