Das ist Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmer sind solche Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten, § 2 Abs. 5 ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit Ihrer Nachtarbeitnehmer ist auf 8 Stunden begrenzt, § 6 Abs. 2 ArbZG. Sie kann wie bei allen Tagesmitarbeitern auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hierbei müssen Sie aber die wesentlich kürzeren Ausgleichzeiträume für Nachtarbeitnehmer von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen beachten, § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG. Arbeitet Ihr Nachtarbeitnehmer in Wechselschicht auch am Tag, beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer Altenpflegeeinrichtung, gilt für diese Zeit der Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG. Das bedeutet, dass der Ausgleich in den folgenden 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen erfolgen muss.