Hintergrund & Einordnung

Was bei Nachtarbeit und Ruhezeiten zu beachten ist

In vielen Betrieben wird auch nachts gearbeitet. Auch hier gelten besondere Regeln. Ebenso wichtig sind auch die Ruhezeiten, die für alle Arbeitseinsätze Ihrer Mitarbeiter eingehalten werden müssen.

Michael T. Sobik

20.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Das ist Nachtarbeit

Nachtarbeitnehmer sind solche Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten, § 2 Abs. 5 ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit Ihrer Nachtarbeitnehmer ist auf 8 Stunden begrenzt, § 6 Abs. 2 ArbZG. Sie kann wie bei allen Tagesmitarbeitern auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hierbei müssen Sie aber die wesentlich kürzeren Ausgleichzeiträume für Nachtarbeitnehmer von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen beachten, § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG. Arbeitet Ihr Nachtarbeitnehmer in Wechselschicht auch am Tag, beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer Altenpflegeeinrichtung, gilt für diese Zeit der Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG. Das bedeutet, dass der Ausgleich in den folgenden 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen erfolgen muss.

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