E-Autos: So rechnen Sie den Strom für Mitarbeiter nach neuesten Vorgaben betriebsprüfungssicher ab

Haben auch in Ihrem Unternehmen E-Autos als Firmenwagen Einzug gehalten? Oder denkt man gerade über eine Einführung nach? Mitarbeiter, die mit einem E-Firmenfahrzeug ausgestattet werden, profitieren ebenso wie ihr Arbeitgeber von Steuererleichterung. Auch Arbeitgeberleistungen rund um das Aufladen von E-Fahrzeugen sind vergünstigt. Wie weit die steuerliche Förderung geht und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, klärt ein aktuelles Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 11.11.2025 (GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013 DOK: COO.7005.100.3.13213586).

Britta Schwalm

09.01.2026 · 4 Min Lesezeit

Ermöglicht Ihr Unternehmen seinen Mitarbeitern das elektrische Aufladen ihres privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs oder ihres zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagens im Unternehmen, ist diese Leistung nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei (und damit auch beitragsfrei). Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

ACHTUNG

Bei Entgeltumwandlung ist die Steuerbefreiung nicht möglich. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Mitarbeiter den Strom zusätzlich zum geschuldeten Entgelt erhalten.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: