Ein Wettbewerbsverbot für Ihren Ex-Geschäftsführer: Das muss nicht teuer sein!
In Bezug auf Ihre Arbeitnehmer ist klar: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für diese nur dann verbindlich, wenn Sie als Arbeitgeber mindestens die Hälfte des letzten Bruttogehalts als Karenzentschädigung zahlen (§§ 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)). Doch diese Norm ist nicht für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG anwendbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinem Urteil vom 23.4.2024 (II ZR 99/22) klar, welche Kriterien hier für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gelten.
Britta Schwalm
25.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Ex-Geschäftsführer soll Karenzentschädigung zurückzahlen
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Demnach durfte er innerhalb von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden, das räumlich und sachlich im Geschäftsbereich der GmbH tätig ist oder tätig werden kann. Für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots sollte er eine Karenzentschädigung von monatlich 50 % der letzten Monatsbezüge erhalten. Im Falle eines Verstoßes hingegen sollte er die bereits erhaltene Karenzentschädigung zurückzahlen. Rund ein Jahr nach seiner Abberufung und der Kündigung seines Anstellungsvertrags wechselte der Geschäftsführer zu einem Konkurrenzunternehmen. Die GmbH zahlte von Anfang an keine Karenzentschädigung, weshalb der Ex-Geschäftsführer klagte
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